6. Erfüllungsort und Abnahme
6.1 Der Vertragspartner
hat seine Liefer- und Leistungspflicht an dem von
uns bestimmten Ort zu erfüllen;
soweit in unserer Bestellung oder Auftragserteilung
nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort
unser Werk Schopfheim. Vereinbarte Fertigungsmuster
oder Prüfzeugnisse sind in jedem Falle in Schopfheim
vorzulegen.
6.2 Der Versand des Liefergegenstandes an den Erfüllungsort,
der Transport dorthin und die Auslieferung einschließlich
des sachgemäßen Abladens und der Entsorgung
des Verpackungsmaterials sind Vertragspflichten
des Vertragspartners; das gilt auch für das
sachgemäße Aufladen, wenn wir die Lieferung
aufgrund besonderer Vereinbarung abholen lassen.
In jedem Falle geht die Gefahr des Verlustes, der
Verschlechterung oder Beschädigung erst mit
der Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
6.3 Jede Lieferung ist mit einer leicht erkennbaren
Versandanzeige zu versehen, die auf unsere Bestellung
Bezug nimmt und die rasche Überprüfung
ermöglicht, andernfalls können wir die Übernahme
der Sendung ablehnen. Teillieferungen oder Teilleistungen
müssen als solche gekennzeichnet sein; sie
sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
6.4 Bei Bauleistung muss die Abnahme förmlich
erfolgen; Fertigstellungsmitteilung oder Inbenutzungsnahme
(§13 Nr. 5 VOB/B) ersetzen die förmliche
Abnahme nicht. Führt der Vertragspartner für
uns eine Bauleistung aus, die wir unsererseits an
einem fremden Bauwerk zu erbringen haben, so kann
er die Abnahme von uns erst verlangen, wenn die
rügelose Abnahme der Bauherrschaft vorliegt.