Suche
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Geltung
Bestellung und Vertragsschluss
Vertragsgegenstand
Preise
Rechnungsstellung und Zahlung
Erfüllungsort und Abnahme
Erfüllungszeit, Verzug
Übernahme und Rügefristen
Gewährleistung
Weitere Haftung des Vertragspartners
Gerichtsstand
Home
Impressum
Datenschutz
AGB
metalldecken licht referenzen kontakt service unternehmen aktuell

6. Erfüllungsort und Abnahme

6.1 Der Vertragspartner hat seine Liefer- und Leistungspflicht an dem von uns bestimmten Ort zu erfüllen; soweit in unserer Bestellung oder Auftragserteilung nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort unser Werk Schopfheim. Vereinbarte Fertigungsmuster oder Prüfzeugnisse sind in jedem Falle in Schopfheim vorzulegen.

6.2 Der Versand des Liefergegenstandes an den Erfüllungsort, der Transport dorthin und die Auslieferung einschließlich des sachgemäßen Abladens und der Entsorgung des Verpackungsmaterials sind Vertragspflichten des Vertragspartners; das gilt auch für das sachgemäße Aufladen, wenn wir die Lieferung aufgrund besonderer Vereinbarung abholen lassen. In jedem Falle geht die Gefahr des Verlustes, der Verschlechterung oder Beschädigung erst mit der Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.

6.3 Jede Lieferung ist mit einer leicht erkennbaren Versandanzeige zu versehen, die auf unsere Bestellung Bezug nimmt und die rasche Überprüfung ermöglicht, andernfalls können wir die Übernahme der Sendung ablehnen. Teillieferungen oder Teilleistungen müssen als solche gekennzeichnet sein; sie sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

6.4 Bei Bauleistung muss die Abnahme förmlich erfolgen; Fertigstellungsmitteilung oder Inbenutzungsnahme (§13 Nr. 5 VOB/B) ersetzen die förmliche Abnahme nicht. Führt der Vertragspartner für uns eine Bauleistung aus, die wir unsererseits an einem fremden Bauwerk zu erbringen haben, so kann er die Abnahme von uns erst verlangen, wenn die rügelose Abnahme der Bauherrschaft vorliegt.