7. Erfüllungszeit, Verzug
7.1 In unserer Bestellung
bestimmte Liefer- oder Leistungsfristen (Erfüllungsfristen) und -termine
sind für den Vertragspartner verbindlich. Erfüllungsfristen
laufen ab dem Datum der Bestellung. Sind Fristen
oder Termine nach Wochen oder Monaten angegeben,
so gilt als spätester Erfüllungstermin
der letzte Arbeitstag der jeweiligen Kalenderwoche
oder des Monats. Bei vereinbarter Lieferung oder
Leistung „auf Abruf“ ist der letzte
Arbeitstag der auf unseren Abruf folgenden Woche
der verbindliche späteste Erfüllungstermin.
7.2 Die Erfüllungsfrist ist eingehalten, wenn
die Auslieferung bzw. Leistungsfertigstellung am
Erfüllungsort und die Übergabe an uns
bis zum Ende der regulären Arbeitszeit am Tag
des spätesten Erfüllungstermins erfolgt
ist. Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen oder
Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeit
zu übernehmen; tun wir es, so hat der Vertragspartner
unsere daraus erwachsenden Mehrkosten zu tragen.
Wenn Abholung durch uns vereinbart ist, muss und
die Versandbereitschaft spätestens am Tag vor
Fristende gemeldet sein.
7.3 Wird die Erfüllungsfrist nicht eingehalten,
ohne dass der Vertragspartner das zu vertreten hat,
so können wir bei einer nach Monaten bemessenen
Frist eine Nachfrist von 1 Monat, sonst von 1 Woche
setzen und, wenn die Erfüllung bis zu deren
Ablauf noch erfolgt ist, vom Vertrag zurücktreten.
Das gilt nicht, wenn wir für den Grund der
Verzögerung selbst einstehen müssen.
7.4 Bei Verzug des Vertragpartners sind wir unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt,
ohne weiteren Nachweis Ersatz des Verzugsschadens
in Höhe von 1% des Liefer- oder Leistungswertes
pro vollendete Woche zu verlangen, aber nicht mehr
als 10%; dem Vertragspartner steht der Nachweis
frei, dass uns kein oder nur geringerer Schaden
entstanden ist. Wir können auch ohne Nachfristsetzung
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung unter Ablehnung der Lieferung
oder Leistung verlangen, wenn diese infolge des
Verzugs des Vertragspartners für uns nicht
mehr wie vorausgesetzt verwendbar ist.
7.5 In jedem Falle ist der Vertragspartner verpflichtet,
sobald die voraussichtliche Nichteinhaltung einer
Erfüllungsfrist für ihn erkennbar wird,
uns das unverzüglich unter Angabe des Grundes
schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung
nicht spätestens bis zum Erfüllungstermin,
so hat der Vertragspartner die Nichteinhaltung zu
vertreten. Zugleich mit der Verzögerungsmittlung
soll der Vertragspartner einen neuen, festen Erfüllungstermin
benennen. Wir sind nicht verpflichtet, dem neuen
Termin zuzustimmen; tun wir es, so gilt damit die
Nachfrist als gesetzt. Unsere weitergehenden Ansprüche
aus Verzug bleiben davon unberührt.