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7. Erfüllungszeit, Verzug

7.1 In unserer Bestellung bestimmte Liefer- oder Leistungsfristen (Erfüllungsfristen) und -termine sind für den Vertragspartner verbindlich. Erfüllungsfristen laufen ab dem Datum der Bestellung. Sind Fristen oder Termine nach Wochen oder Monaten angegeben, so gilt als spätester Erfüllungstermin der letzte Arbeitstag der jeweiligen Kalenderwoche oder des Monats. Bei vereinbarter Lieferung oder Leistung „auf Abruf“ ist der letzte Arbeitstag der auf unseren Abruf folgenden Woche der verbindliche späteste Erfüllungstermin.
7.2 Die Erfüllungsfrist ist eingehalten, wenn die Auslieferung bzw. Leistungsfertigstellung am Erfüllungsort und die Übergabe an uns bis zum Ende der regulären Arbeitszeit am Tag des spätesten Erfüllungstermins erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeit zu übernehmen; tun wir es, so hat der Vertragspartner unsere daraus erwachsenden Mehrkosten zu tragen. Wenn Abholung durch uns vereinbart ist, muss und die Versandbereitschaft spätestens am Tag vor Fristende gemeldet sein.

7.3 Wird die Erfüllungsfrist nicht eingehalten, ohne dass der Vertragspartner das zu vertreten hat, so können wir bei einer nach Monaten bemessenen Frist eine Nachfrist von 1 Monat, sonst von 1 Woche setzen und, wenn die Erfüllung bis zu deren Ablauf noch erfolgt ist, vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn wir für den Grund der Verzögerung selbst einstehen müssen.

7.4 Bei Verzug des Vertragpartners sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, ohne weiteren Nachweis Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1% des Liefer- oder Leistungswertes pro vollendete Woche zu verlangen, aber nicht mehr als 10%; dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass uns kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Wir können auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung unter Ablehnung der Lieferung oder Leistung verlangen, wenn diese infolge des Verzugs des Vertragspartners für uns nicht mehr wie vorausgesetzt verwendbar ist.

7.5 In jedem Falle ist der Vertragspartner verpflichtet, sobald die voraussichtliche Nichteinhaltung einer Erfüllungsfrist für ihn erkennbar wird, uns das unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens bis zum Erfüllungstermin, so hat der Vertragspartner die Nichteinhaltung zu vertreten. Zugleich mit der Verzögerungsmittlung soll der Vertragspartner einen neuen, festen Erfüllungstermin benennen. Wir sind nicht verpflichtet, dem neuen Termin zuzustimmen; tun wir es, so gilt damit die Nachfrist als gesetzt. Unsere weitergehenden Ansprüche aus Verzug bleiben davon unberührt.