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9. Gewährleistung

9.1 Der Vertragspartner gewährleistet, dass der Gegenstand seiner Lieferung oder Leistung aus einwandfreiem Material gefertigt ist, unserer Bestellung und den dazu vorliegenden technischen Angaben und Qualitätsrichtlinien, im übrigen den anerkannten Fachregeln entspricht, die vereinbarten Eigenschaften besitzt und zur bestimmungsgemäßen Verwendung voll tauglich ist.

9.2 Ist die Lieferung oder Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, so richten sich unsere Gewährleistungsansprüche nach den nachstehenden Bestimmungen; bei Bauleistungen nach der VOB/B; im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.3 Bei Mängeln von Werkleistungen oder von Liefergegenständen, die der Vertragspartner als nicht vertretbare Sache für uns herzustellen hat (Werklieferung), können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, die der Vertragspartner auf seine Kosten jeweils am Erfüllungsort zu erbringen hat. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen einer von uns gesetzten Nachfrist nicht erfolgt oder ist sie fehlgeschlagen, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; diese Rechte stehen uns bei besonderer Dringlichkeit auch ohne Nachfristsetzung zu.

9.4 Bei Mängeln sonstiger Lieferungen können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen oder auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern oder, soweit sich der Mangel auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, Schadenersatz verlangen.

9.5 In dringenden Fällen sind wir auch berechtigt, zu Lasten des Vertragspartners festgestellte Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder den Ersatz anderweitig zu beschaffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn eine verlangte Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb 1 Woche nicht erfolgt ist, oder wenn der Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu weiteren Schäden wie Produktionsausfällen oder gegen uns erhobene Gewährleistungsansprüche Dritter führen kann.

9.6 Für jede Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder -beschaffung hat der Vertragspartner alle uns daraus entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten der Überprüfung und des Aus- und Einbaus bei uns oder Dritten und, soweit wir für eine Ersatzvornahme weitere Materialien beistellen müssen, deren Kosten.

9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauleistungen 5 Jahre, das gilt auch für sonstige Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners, die für ihn erkennbar (insbesondere bei Angabe des Bauvorhabens als Lieferanschrift in unserer Bestellung) für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgen. Im übrigen tritt die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Übernahme der Lieferung oder Leistung ein. Wird unsere Bestellung in Teillieferungen ausgeliefert, so beginnt die Verjährungsfrist für die gesamte Lieferung erst mit Übernahme der letzten Teillieferung.