9.
Gewährleistung
9.1 Der Vertragspartner
gewährleistet, dass
der Gegenstand seiner Lieferung oder Leistung aus
einwandfreiem Material gefertigt ist, unserer Bestellung
und den dazu vorliegenden technischen Angaben und
Qualitätsrichtlinien, im übrigen den anerkannten
Fachregeln entspricht, die vereinbarten Eigenschaften
besitzt und zur bestimmungsgemäßen Verwendung
voll tauglich ist.
9.2 Ist die Lieferung oder Leistung nicht von dieser
Beschaffenheit, so richten sich unsere Gewährleistungsansprüche
nach den nachstehenden Bestimmungen; bei Bauleistungen
nach der VOB/B; im übrigen nach den gesetzlichen
Vorschriften.
9.3 Bei Mängeln von Werkleistungen oder von
Liefergegenständen, die der Vertragspartner
als nicht vertretbare Sache für uns herzustellen
hat (Werklieferung), können wir nach unserer
Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen,
die der Vertragspartner auf seine Kosten jeweils
am Erfüllungsort zu erbringen hat. Ist die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen einer
von uns gesetzten Nachfrist nicht erfolgt oder ist
sie fehlgeschlagen, so können wir nach unserer
Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis
mindern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen; diese Rechte stehen uns bei besonderer
Dringlichkeit auch ohne Nachfristsetzung zu.
9.4 Bei Mängeln sonstiger Lieferungen können
wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verlangen oder auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag
zurücktreten oder den Vertragspreis mindern
oder, soweit sich der Mangel auf eine zugesicherte
Eigenschaft bezieht, Schadenersatz verlangen.
9.5 In dringenden Fällen sind wir auch berechtigt,
zu Lasten des Vertragspartners festgestellte Mängel
selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder den
Ersatz anderweitig zu beschaffen. Ein dringender
Fall liegt insbesondere vor, wenn eine verlangte
Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb 1 Woche
nicht erfolgt ist, oder wenn der Mangel des Liefer-
oder Leistungsgegenstandes zu weiteren Schäden
wie Produktionsausfällen oder gegen uns erhobene
Gewährleistungsansprüche Dritter führen
kann.
9.6 Für jede Nachbesserung oder Ersatzlieferung
oder -beschaffung hat der Vertragspartner alle uns
daraus entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich
der Kosten der Überprüfung und des Aus-
und Einbaus bei uns oder Dritten und, soweit wir
für eine Ersatzvornahme weitere Materialien
beistellen müssen, deren Kosten.
9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt für
Bauleistungen 5 Jahre, das gilt auch für sonstige
Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners,
die für ihn erkennbar (insbesondere bei Angabe
des Bauvorhabens als Lieferanschrift in unserer
Bestellung) für ein bestimmtes Bauvorhaben
erfolgen. Im übrigen tritt die Verjährung
unserer Gewährleistungsansprüche nicht
vor Ablauf von 12 Monaten nach Übernahme der
Lieferung oder Leistung ein. Wird unsere Bestellung
in Teillieferungen ausgeliefert, so beginnt die
Verjährungsfrist für die gesamte Lieferung
erst mit Übernahme der letzten Teillieferung.