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8. Übernahme und Rügefristen

8.1 Die Übernahme von Lieferungen durch uns erfolgt nur am vertraglichen Erfüllungsort. Das gilt auch dann, wenn Abholung durch uns vereinbart ist.

8.2 Der Vertragspartner hat uns den vertragsmäßigen Liefergegenstand frei von Rechten Dritter und eigenen Vorbehaltsrechten zu unserem Eigentum zu übergeben.
8.3 Haben wir Abweichungen der Lieferung von unserer Bestellung oder Mängel zu rügen, so beträgt unsere Rügefrist 10 Arbeitstage. Erfolgt unsere Rüge schriftlich, so wird die Frist mit der Absendung gewahrt.

8.4 Bei offensichtlichen Abweichungen oder Mängeln läuft die Rügefrist ab dem Tag nach Übernahme der Lieferung durch uns ab. Erfolgt die Lieferung an eine Baustelle, haben wir zunächst nur Art- und Mengenabweichungen, Transportbeschädigungen oder Verpackungsschaden zu prüfen und zu rügen. Soweit der Liefergegenstand sonst zu Weiterverarbeitung, Installation oder dergl. bestimmt ist und Mängel erst dabei oder nach Ingebrauchnahme hervortreten, sowie bei sonst versteckten Materialmängeln, beginnt die Rügefrist erst mit der Feststellung des Mangels.

8.5 Zu Untersuchungen, welche die Substanz oder Funktionsfähigkeit eines Liefergegenstandes beeinträchtigen, auch Stichproben, sind wir nicht verpflichtet. Ebenso sind wir nicht zur nochmaligen Nachprüfung verpflichtet, soweit der Vertragspartner Qualitäts- oder Fertigungskontrollen vorzunehmen und darüber Prüfzeugnisse vorzulegen hat.