8. Übernahme und Rügefristen
8.1 Die Übernahme von Lieferungen durch uns
erfolgt nur am vertraglichen Erfüllungsort.
Das gilt auch dann, wenn Abholung durch uns vereinbart
ist.
8.2 Der Vertragspartner hat uns den vertragsmäßigen
Liefergegenstand frei von Rechten Dritter und eigenen
Vorbehaltsrechten zu unserem Eigentum zu übergeben.
8.3 Haben wir Abweichungen der Lieferung von unserer
Bestellung oder Mängel zu rügen, so beträgt
unsere Rügefrist 10 Arbeitstage. Erfolgt unsere
Rüge schriftlich, so wird die Frist mit der
Absendung gewahrt.
8.4 Bei offensichtlichen Abweichungen oder Mängeln
läuft die Rügefrist ab dem Tag nach Übernahme
der Lieferung durch uns ab. Erfolgt die Lieferung
an eine Baustelle, haben wir zunächst nur Art-
und Mengenabweichungen, Transportbeschädigungen
oder Verpackungsschaden zu prüfen und zu rügen.
Soweit der Liefergegenstand sonst zu Weiterverarbeitung,
Installation oder dergl. bestimmt ist und Mängel
erst dabei oder nach Ingebrauchnahme hervortreten,
sowie bei sonst versteckten Materialmängeln,
beginnt die Rügefrist erst mit der Feststellung
des Mangels.
8.5 Zu Untersuchungen, welche die Substanz oder
Funktionsfähigkeit
eines Liefergegenstandes beeinträchtigen, auch
Stichproben, sind wir nicht verpflichtet. Ebenso
sind wir nicht zur nochmaligen Nachprüfung
verpflichtet, soweit der Vertragspartner Qualitäts-
oder Fertigungskontrollen vorzunehmen und darüber
Prüfzeugnisse vorzulegen hat.