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3. Vertragsgegenstand

3.1 Der Vertragsinhalt, insbesondere der Gegenstand der Liefer- oder Leistungspflicht des Vertragspartners, wird durch unsere Bestellung oder Auftragserteilung bestimmt. Bei Rahmenaufträgen ist für unsere Abnahmepflicht nur der Inhalt unserer jeweiligen Einzelbestellung maßgeblich.

3.2 Die Einhaltung und Befolgung unserer technischen Vorgaben und Qualitätsanforderungen ist Vertragspflicht des Partners. In unserer Bestellung oder Auftragserteilung verlangte Zusicherungen des Vertragspartners gelten als von ihm gegeben, wenn er nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht.

3.3 Hat der Vertragspartner für uns Stoffe oder Teile zu bearbeiten, die wir ihm zuliefern lassen, so hat er sie unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich dabei ein Mangel oder eine Qualitäts- oder Mengenabweichung zeigt, uns dies sogleich mitzuteilen und zugleich auch dem Lieferanten für uns davon Anzeige zu machen.

3.4 Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit der Maßgabe verwendet werden, dass die Verarbeitung bzw. der Zusammenbau für uns erfolgen und wir dadurch Miteigentum an den so hergestellten Erzeugnissen erwerben im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses, das insoweit vom Vertragspartner für uns zu verwahren ist.

3.5 An technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Mustern, Datenträgern und anderen Dokumentationen verbleiben uns alle Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte; sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich zurückzusenden, sobald der Vertrag erfüllt ist oder vorzeitig beendet wird.