3. Vertragsgegenstand
3.1 Der Vertragsinhalt,
insbesondere der Gegenstand der Liefer- oder Leistungspflicht
des Vertragspartners,
wird durch unsere Bestellung oder Auftragserteilung
bestimmt. Bei Rahmenaufträgen ist für
unsere Abnahmepflicht nur der Inhalt unserer jeweiligen
Einzelbestellung maßgeblich.
3.2 Die Einhaltung und Befolgung unserer technischen
Vorgaben und Qualitätsanforderungen ist Vertragspflicht
des Partners. In unserer Bestellung oder Auftragserteilung
verlangte Zusicherungen des Vertragspartners gelten
als von ihm gegeben, wenn er nicht binnen 14 Tagen
schriftlich widerspricht.
3.3 Hat der Vertragspartner für uns Stoffe
oder Teile zu bearbeiten, die wir ihm zuliefern
lassen,
so hat er sie unverzüglich nach der Anlieferung
zu untersuchen und, wenn sich dabei ein Mangel oder
eine Qualitäts- oder Mengenabweichung zeigt,
uns dies sogleich mitzuteilen und zugleich auch
dem Lieferanten für uns davon Anzeige zu machen.
3.4 Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben
unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit
der Maßgabe verwendet werden, dass die Verarbeitung
bzw. der Zusammenbau für uns erfolgen und wir
dadurch Miteigentum an den so hergestellten Erzeugnissen
erwerben im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung
zum Wert des Gesamterzeugnisses, das insoweit vom
Vertragspartner für uns zu verwahren ist.
3.5 An technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Mustern,
Datenträgern und anderen Dokumentationen verbleiben
uns alle Eigentumsrechte und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte; sie dürfen ohne unser Einverständnis
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und
sind uns unverzüglich zurückzusenden,
sobald der Vertrag erfüllt ist oder vorzeitig
beendet wird.