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Eigentumsvorbehalt

1. Wir liefern grundsätzlich nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware [Vorbehaltsware] geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Besteller über. Stehen bei Lieferung noch weitere Forderungen gegen den Besteller offen, so geht das Eigentum erst auf ihn über, wenn auch diese voll beglichen sind. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so erfolgt der Eigentumsübergang erst mit Begleichung der gesamten Auftragsforderung.

2. Haben wir Zahlung verbunden mit einem Haftungsrisiko oder gegen Sicherheitsleistung erhalten, so erfolgt der Eigentumsübergang an der Vorbehaltsware erst mit unserer Entlassung aus der Haftung, bzw. mit Freigabe der Sicherheit.

3. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller alle ihm daraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zum Voraus an uns ab. Zur Einziehung ist er im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt; unbeschadet unserer Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, veräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware als an uns abgetreten.

5. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt; Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Vorbehaltsware zurückzugeben.

7. Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaues unter, tritt der Besteller die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab.