Lieferfristen
1. Der Liefertermin der Auftragsbestätigung ist unverbindlich, sofern schriftlich nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher oder unabwendbarer Ereignisse jedweder Art, insbesondere bei Streiks, Aussperrung sowie bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Der Besteller wird hiervon unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
3. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges wird der Besteller eine angemessene Nachfrist gewähren, bevor er Recht aus dem Verzug geltend macht.
Wird die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Besteller je vollendeter Woche weiteren Verzuges einen Schadensersatz in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, für die gesamte Verzugsdauer, höchstens jedoch 5% des Lieferwertes, geltend machen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein Anspruch hieraus setzt ordnungsgemäße Erfüllung der vorangegangenen Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, wird der Besteller bei Lieferverzug eine Nachfrist gewähren. Erst wenn die Nachfrist nicht eingehalten ist, kann der Besteller unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
5. Teillieferungen sind zulässig, sie werden jeweils berechnet.