Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben; das gilt auch für Bestellungen an unsere Handelsvertreter. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung. Der Besteller hat sie sorgfältig zu prüfen; Abänderungen und Nebenabreden sind schriftlich festzulegen.
2. Unsere Leistungspflicht setzt hinreichende Absicherung des Debitorenrisikos voraus. Soweit dieses von der Kreditversicherung nicht gezeichnet oder widerrufen wird, sind wir auch nach Vertragsschluss berechtigt, Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistung zu verlangen; ansonsten vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Gegenstand unserer Leistungspflicht wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Die vertragsmäßige Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes richtet sich, soweit dazu nichts Besonderes schriftlich vereinbart ist, nach unseren technischen Lieferbedingungen. Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe; sie begründen keine Beschaffenheitszusage.
4. An von uns erstellten Verkaufs- und Vertragsunterlagen wie Katalogen, Listen und Zeichnungen verbleiben uns alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte, auch wenn wir sie dem Besteller übergeben. Die darin enthaltenen Daten und Angaben sind sorgfältig erstellt; Berichtigung von Fehlern oder Irrtümern behalten wir uns jedoch auch nach Vertragsschluss vor, ebenso technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen. Soweit sich dadurch erhebliche Preis- oder Terminänderungen zum Nachteil des Bestellers ergeben, ist er zum Rücktritt berechtigt; nicht jedoch, wenn der Fehler oder Irrtum für ihn offensichtlich war.
5. Sind für spezielle Objekte Lieferungen von Stanzteilen, Sonderdeckenteilen, Sonderleuchten oder Sonderfarben vereinbart, so ist uns eine Über-/Unterlieferung von ±10%, mind. jedoch 1 Stück ohne ausdrückliche weitere Vereinbarung freigestellt.